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Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VerbandsverantwortlichkeitsG mangels Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache

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Durch die Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Anklage wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und damit der Weg für eine Hauptverhandlung und die nachfolgende gerichtliche Entscheidung bereitet. Alle im Strafverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, so auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Strafnormen, können sowohl in der Hauptverhandlung als auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (und aus diesem Anlass dann auch mit Parteiantrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG) geltend gemacht werden.

  • § 3 VbVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • VfGH, 07.10.2015, G 372/2015
  • Art 89 Abs 2 B-VG
  • JST-Slg 2016/18

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