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Betrügerischer Gebrauch von Ausdrucken von am Bildschirm erstellten und elektronisch unterfertigten Verträgen

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Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden. Ausdrucke solcher Verträge sind als „originalvertretende Vervielfältigungen“ jedoch Urkunden.

  • OGH, 19.11.2015, 12 Os 78/15k
  • § 147 Abs 1 Z 1 StGB
  • § 223 Abs 2 StGB
  • JST-Slg 2016/13
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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