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Ein- und Ausfuhr von Suchtgift; Überlassen von Suchtgift; Zusammenrechnung von Suchtgiftmengen; alternatives Mischdelikt; kumulatives Mischdelikt; Konkurrenz

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Ein und Ausfuhr (§ 28a Abs 1 2. und 3.Fall) sind als alternatives Mischdelikt aufzufassen, das Überlassen von Suchtgift (5. Fall) ist zu Ein- und Ausfuhr ein kumulatives Mischdelikt. Daher sind mehrere Ein- und Ausfuhrvorgänge betreffend verschiedener Suchtgiftquanten zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, mehrere Überlassensvorgänge zu einer anderen.

§ 28a Abs 4 Z 3 SMG ist eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz. Daher begründen gleichartige strafbare Handlungen nach § 28a Abs 1 SMG (die Ein- und Ausfuhren) hinsichtlich jedes Angeklagten nur ein einziges Verbrechen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 4 Z 3 SMG
  • § 28a Abs 1 SMG
  • OGH, 19.08.2015, 13 Os 83/15b
  • JST-Slg 2016/21

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