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Ratenzahlung des Kostenersatzes im Strafverfahren (I)

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Bei jenen Kosten, bei deren Einbringung nun durch die Rechtsprechung und nicht mehr im Justizverwaltungsverfahren Entscheidungen zu treffen sind, besteht (weiterhin) genauso ein Bedürfnis für Stundungs- und Nachlassmöglichkeiten wie für jene Kosten, Strafen, Bußen und Gebühren, bei denen weiterhin eine Zuständigkeit der Justizverwaltung gegeben ist und ausdrückliche Stundungs- und Nachlassbestimmungen bestehen. Bei einem Zahlungsaufschub bietet sich daher eine analoge Anwendung des § 409a Abs 1 StPO an.

  • § 33 Abs 2 StPO
  • § 9 GEG
  • § 389 Abs 1 StPO
  • § 409a Abs 1 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/14
  • OLG Linz, 01.12.2015, 8 Bs 236/15k

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