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„Lösegeldforderung“ für zuvor abgenötigtes Mobiltelefon

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Die Annahme von Bereicherungsvorsatz setzt nicht notwendigerweise ein auf immerwährende Zueignung der geraubten Sache gerichtetes Vorhaben des Täters voraus. Vielmehr genügt es, dass er diese im Tatzeitpunkt (nach seinem Tatplan) zumindest zeitweilig in sein Vermögen überführen und dieses somit um den entsprechenden Gegenwert vermehren wollte. Die Zufügung eines Dauerschadens ist demnach kein Deliktsmerkmal des Raubes und braucht daher auch vom Vorsatz des Täters nicht erfasst zu sein.

  • JST-Slg 2016/12
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 27.08.2015, 12 Os 94/15p
  • § 142 StGB

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