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Verfahrenshilfe im Administrativbeschwerdeverfahren (1), Vollzugsplan (2), Erwerb von Fachmagazinen (3)

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Die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung, weshalb neben den Bestimmungen des StVG allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen. (1)

Aus der Regelung über den Vollzugsplan (§ 135 StVG) können keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden. (2)

Die Ausfolgung von Zeitungen oder Zeitschriften, die den Zwecken des Strafvollzuges zuwiderlaufen, ist nicht statthaft. (3)

  • § 16 StVG
  • § 16a StVG
  • OLG Wien, 24.09.2015, 33 Bs 240/15h
  • § 135 StVG
  • LGSt Graz, 01.07.2015, AZ 1 Bl 35/15y
  • § 20 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 60 StVG
  • JST-Slg 2016/23
  • § 17 StVG

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