


COVID-19: Gesetzwidrigkeit eines allgemeinen Betretungsverbots für öffentliche Orte
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 7
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 3119 Wörter, Seiten 429-434
20,00 €
inkl MwSt




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Die Verordnungsermächtigung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz entspricht sowohl den rechtsstaatlichen Erfordernissen, die sich aus Art 18 Abs 2 B-VG ergeben, als auch den Schranken, die behördlichen Eingriffen in das Recht auf persönliche Freizügigkeit gesetzt sind. Der zuständige Bundesminister als verordnungserlassende Behörde ist jedoch nicht ermächtigt, Maßnahmen zu treffen, die als Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit zu qualifizieren wären. Ein allgemeines Ausgangsverbot, wie es durch die COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl II 98/2020 im Grundsatz erlassen worden ist, entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage.
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- ZVG-Slg 2020/82
- COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl II 98/2020 §§ 1, 2, 4, 6
- VfGH, 14.07.2020, V 363/2020
- Art 4 Abs 1 StGG
- Art 2 4. ZPEMRK
- Art 18 Abs 2 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz
Die Verordnungsermächtigung des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz entspricht sowohl den rechtsstaatlichen Erfordernissen, die sich aus Art 18 Abs 2 B-VG ergeben, als auch den Schranken, die behördlichen Eingriffen in das Recht auf persönliche Freizügigkeit gesetzt sind. Der zuständige Bundesminister als verordnungserlassende Behörde ist jedoch nicht ermächtigt, Maßnahmen zu treffen, die als Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit zu qualifizieren wären. Ein allgemeines Ausgangsverbot, wie es durch die COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl II 98/2020 im Grundsatz erlassen worden ist, entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage.
- ZVG-Slg 2020/82
- COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl II 98/2020 §§ 1, 2, 4, 6
- VfGH, 14.07.2020, V 363/2020
- Art 4 Abs 1 StGG
- Art 2 4. ZPEMRK
- Art 18 Abs 2 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz