


Gelbe Gefahrenzone; Auflage; staufreier Oberflächenwasserabfluss; Einfriedung; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 18
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 32 Wörter, Seiten 34-34
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Die Errichtung einer Einfriedungsmauer (hier: Streifenfundament für einen Holzzaun) widerspricht der Auflage der Baubewilligung, einen staufreien, schadlos und unkonzentrierten Oberflächenwasserabfluss auf dem Grundstück sicherzustellen.
-
- Auflage
- § 39 Abs 1 tir BauO
- Gelbe Gefahrenzone
- staufreier Oberflächenwasserabfluss
- LVwG Tirol, 02.06.2014, LVwG-2014/26/0181-5
- Baurecht
- BBL-Slg 2015/18
- baupolizeilicher Beseitigungsauftrag
- Einfriedung
Die Errichtung einer Einfriedungsmauer (hier: Streifenfundament für einen Holzzaun) widerspricht der Auflage der Baubewilligung, einen staufreien, schadlos und unkonzentrierten Oberflächenwasserabfluss auf dem Grundstück sicherzustellen.
- Auflage
- § 39 Abs 1 tir BauO
- Gelbe Gefahrenzone
- staufreier Oberflächenwasserabfluss
- LVwG Tirol, 02.06.2014, LVwG-2014/26/0181-5
- Baurecht
- BBL-Slg 2015/18
- baupolizeilicher Beseitigungsauftrag
- Einfriedung