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Überschreitung des Kostenvoranschlages; Rechnungslegungserfordernisse

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Unterlässt der Werkunternehmer die Anzeige des nötigen Mehraufwandes und die damit verbundenen erhöhten Kosten, führt dies zum Verlust des Mehranspruchs, außer die Mehraufwendungen gehen auf erteilte Zusatzaufträge durch den Werkbesteller zurück.

Ist die Höhe des Werklohns mangels Pauschalpreises vom Umfang der erbrachten Leistungen abhängig, ist eine detaillierte Abrechnung erforderlich, durch welche der Besteller über die Berechnungsunterlagen informiert und in die Lage gesetzt wird, die Angemessenheit des Gesamtentgelts zu prüfen. Rechnungsfreigaben durch die örtliche Bauaufsicht begründen kein Anerkenntnis, wodurch eine selbständige Verpflichtung des Werkbestellers entstehen könnte.

  • OGH, 17.09.2014, 4 Ob 128/14y
  • Rechnungslegungserfordernisse
  • BBL-Slg 2015/32
  • § 1170a ABGB
  • Überschreitung des Kostenvoranschlages
  • Baurecht

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