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Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts iZm der Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“

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Vom LVwG OÖ war zwar auszusprechen, dass dem Bf die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ zu verleihen ist bzw antragsgemäß verliehen wird, jedoch hat die belangte Behörde in weiterer Folge eine Beurkundung der Verleihung im Sinne des § 4 Abs 6 IngG 2006 vorzunehmen.

  • § 2 IngG
  • LVwG OÖ, 02.05.2016, LVwG-850548/6/HW
  • Art 130 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2016/71
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 4 IngG
  • § 28 VwGVG

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