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Anspruch auf Benützungsentgelt nach Vertragsrücktritt

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Bei der Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus ist dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu zahlen. Hinsichtlich der Höhe des herauszugebenden Gebrauchsvorteils kann auf einen zu zahlenden Mietzins abgestellt werden. Im Benützungsentgelt enthalten sind neben dem Nettomietzins auch die statistischen Unterhaltskosten wie Betriebskosten oder Kosten von Erhaltungsmaßnahmen. Ist der Verkäufer und Bereicherungsgläubiger umsatzsteuerpflichtig, gebührt ihm das Benützungsentgelt zuzüglich der Umsatzsteuer, weil ein Leistungsaustausch im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UstG vorliegt, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen wurde, dieser aber nicht erfüllt wird.

  • § 918 ABGB
  • OGH, 24.11.2020, 10 Ob 38/20s
  • Anspruch auf Benützungsentgelt nach Vertragsrücktritt
  • § 921 ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2021/83

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