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Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers infolge mangelhafter Werkleistung

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Beträgt der Verbesserungsaufwand für eine mangelhafte Werkleistung mehr als 12% des einbehaltenen Entgelts, erfolgt die Zurückbehaltung des Werklohns nicht rechtsmissbräuchlich. Auf das Verhältnis des Verbesserungsaufwands zum gesamten Werklohn kommt es für das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers nicht an. Können einzelne Leistungen oder Zusatzleistungen im Rahmen eines Werkvertrags getrennt bewertet werden, führt das noch nicht dazu, von Teilleistungen im Sinn des § 1170 2. Satz ABGB auszugehen. Der Werkunternehmer ist grundsätzlich vorleistungspflichtig und kann daher auch in diesem Fall den Werklohn nicht Zug um Zug gegen Erbringung seiner Leistungen fordern. Dies gilt auch, wenn das Werk schon übergeben wurde, vorhandene behebbare Mängel aber bei begehrter Verbesserung noch nicht behoben wurden.

  • Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers infolge mangelhafter Werkleistung
  • § 1172 ABGB
  • OGH, 30.11.2020, 5 Ob 191/20d
  • BBL-Slg 2021/87
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB

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