


Bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Futterraufen; Ausnahmen vom Geltungsbereich der BauO; restriktive Auslegung von Ausnahmebestimmungen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 24
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 959 Wörter, Seiten 67-68
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Eine allseits umschlossene und überdachte bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen (hier: mit einer Länge von 5 m, einer Tiefe von 1,5 m sowie einer Höhe von 2 m) ist aufgrund ihrer Art und Größe als „Gebäude“ baubewilligungspflichtig.
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- restriktive Auslegung von Ausnahmebestimmungen
- Ausnahmen vom Geltungsbereich der BauO
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- Futterraufen
- Baurecht
- Bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen
- § 1 Abs 3 lit k tir BauO
- BBL-Slg 2021/70
- LVwG Tir, 09.12.2020, LVwG-2020/39/0382-6
Eine allseits umschlossene und überdachte bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen (hier: mit einer Länge von 5 m, einer Tiefe von 1,5 m sowie einer Höhe von 2 m) ist aufgrund ihrer Art und Größe als „Gebäude“ baubewilligungspflichtig.
- restriktive Auslegung von Ausnahmebestimmungen
- Ausnahmen vom Geltungsbereich der BauO
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- Futterraufen
- Baurecht
- Bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen
- § 1 Abs 3 lit k tir BauO
- BBL-Slg 2021/70
- LVwG Tir, 09.12.2020, LVwG-2020/39/0382-6