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Bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Futterraufen; Ausnahmen vom Geltungsbereich der BauO; restriktive Auslegung von Ausnahmebestimmungen

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Eine allseits umschlossene und überdachte bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen (hier: mit einer Länge von 5 m, einer Tiefe von 1,5 m sowie einer Höhe von 2 m) ist aufgrund ihrer Art und Größe als „Gebäude“ baubewilligungspflichtig.

  • restriktive Auslegung von Ausnahmebestimmungen
  • Ausnahmen vom Geltungsbereich der BauO
  • baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • Futterraufen
  • Baurecht
  • Bauliche Anlage zur Lagerung und Unterbringung von Heuballen
  • § 1 Abs 3 lit k tir BauO
  • BBL-Slg 2021/70
  • LVwG Tir, 09.12.2020, LVwG-2020/39/0382-6

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