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Außerordentliche Revision; Revisionspunkte; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Mit den als Revisionspunkte angeführten „Rechten auf ordnungsgemäße Ladung, Führung eines mängelfreien Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens, Wahrung der Nachbarrechte gemäß § 33 tir BauO 2018, Prüfung einer zwingend amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit, nachvollziehbare und überprüfbare Begründung der Entscheidung des VwG und Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ wird keine Verletzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten behauptet.

  • § 33 tir BauO
  • Revisionspunkte
  • VwGH, 17.11.2020, Ra 2020/06/0262
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
  • BBL-Slg 2021/68
  • Baurecht
  • Außerordentliche Revision

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