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Vertragsauslegung; Haftungsklausel: „keine offenen behördlichen Verfahren und keine zu erfüllenden Auflagen oder Vorschreibungen“

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Die Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht hat für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung. Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses.

  • Vertragsauslegung
  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • § 30 nö BauO
  • § 1295 ABGB
  • § 915 ABGB
  • Haftungsklausel: „keine offenen behördlichen Verfahren und keine zu erfüllenden Auflagen oder Vorschreibungen“
  • § 914 ABGB
  • OGH, 20.10.2020, 4 Ob 94/20g
  • BBL-Slg 2021/77
  • Baurecht
  • § 922 ABGB

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