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Vertragsauslegung; Haftungsklausel: „keine offenen behördlichen Verfahren und keine zu erfüllenden Auflagen oder Vorschreibungen“
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 24
- Rechtsprechung, 773 Wörter
- Seiten 71-72
- https://doi.org/10.33196/bbl202102007101
20,00 €
inkl MwStDie Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht hat für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung. Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses.
- Vertragsauslegung
- § 923 ABGB
- § 924 ABGB
- § 30 nö BauO
- § 1295 ABGB
- § 915 ABGB
- Haftungsklausel: „keine offenen behördlichen Verfahren und keine zu erfüllenden Auflagen oder Vorschreibungen“
- § 914 ABGB
- OGH, 20.10.2020, 4 Ob 94/20g
- BBL-Slg 2021/77
- Baurecht
- § 922 ABGB
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