


Vertragsauslegung; Haftungsklausel: „keine offenen behördlichen Verfahren und keine zu erfüllenden Auflagen oder Vorschreibungen“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 24
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 773 Wörter, Seiten 71-72
20,00 €
inkl MwSt




-
Die Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht hat für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung. Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses.
-
- Vertragsauslegung
- § 923 ABGB
- § 924 ABGB
- § 30 nö BauO
- § 1295 ABGB
- § 915 ABGB
- Haftungsklausel: „keine offenen behördlichen Verfahren und keine zu erfüllenden Auflagen oder Vorschreibungen“
- § 914 ABGB
- OGH, 20.10.2020, 4 Ob 94/20g
- BBL-Slg 2021/77
- Baurecht
- § 922 ABGB
Die Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht hat für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung. Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses.
- Vertragsauslegung
- § 923 ABGB
- § 924 ABGB
- § 30 nö BauO
- § 1295 ABGB
- § 915 ABGB
- Haftungsklausel: „keine offenen behördlichen Verfahren und keine zu erfüllenden Auflagen oder Vorschreibungen“
- § 914 ABGB
- OGH, 20.10.2020, 4 Ob 94/20g
- BBL-Slg 2021/77
- Baurecht
- § 922 ABGB