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Verjährung Schadenersatzansprüche; Kenntnis von Schaden und Schädiger

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Lassen sich die maßgebenden Umstände und Zusammenhänge ohne besondere Fachkunde nicht erkennen, wie dies bei Bau- und Planungsfehlern der Fall sein kann, so beginnt die Verjährung bei einem nicht fachkundigen Geschädigten so lange nicht zu laufen, als ihm nicht sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind.

  • Kenntnis von Schaden und Schädiger
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 22.10.2020, 6 Ob 208/20m
  • § 1489 ABGB
  • BBL-Slg 2021/79
  • Baurecht
  • Verjährung Schadenersatzansprüche

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