Kein Ersatzanspruch der regressberechtigten Bauunternehmerin für die Kosten des verlorenen Gewährleistungsprozesses gegen die Subunternehmerin; erkennbar aussichtsloser Vorprozess
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 24
- Rechtsprechung, 1100 Wörter
- Seiten 75 -76
- https://doi.org/10.33196/bbl202102007501
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Die schlechterfüllende Subunternehmerin haftet der vom Bauherrn beauftragten regressberechtigten Bauunternehmerin, die den Gewährleistungsprozess gegen den Bauherrn verloren hat, weder für die Prozesskosten der Bauunternehmerin, noch für die Prozesskosten des Bauherrn oder der Subunternehmerin, die auf Seite des Bauherrn dem Prozess als Nebenintervenientin beigetreten war, welche der Bauunternehmerin aufgrund des verlorenen Prozesses auferlegt wurden, wenn der Gewährleistungsprozess aussichtslos war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Bauunternehmerin die Mangelhaftigkeit des von der Subunternehmerin hergestellten Werks bereits vor dem Gewährleistungsprozess bewusst war, sie selbst Sanierungsarbeiten vorgenommen und außergerichtliche Zahlungen an den Bauherrn geleistet hat. In diesem Fall kann auch der Umstand, dass die Subunternehmerin ihre Haftung gegenüber der Bauunternehmerin bestritten und die ordnungsgemäße Ausführung ihres Auftrags behauptet hat, nicht zur Haftung für die Prozesskosten des Gewährleistungsprozesses führen.
- Egglmeier-Schmolke, Barbara
- § 1295 Abs 1 ABGB
- § 1313 ABGB
- Kein Ersatzanspruch der regressberechtigten Bauunternehmerin für die Kosten des verlorenen Gewährleistungsprozesses gegen die Subunternehmerin
- OGH, 02.11.2020, 3 Ob 160/20f
- § 1313a ABGB
- Baurecht
- § 932 ABGB
- BBL-Slg 2021/81
- erkennbar aussichtsloser Vorprozess
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