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einstweilige Verfügung; unmittelbar drohende Schädigung; Untersagung der Zuschlagserteilung

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Die Auftraggeberin ist verpflichtet, den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers, mit dem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. Davor steht ein unmittelbarer Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht bevor, sodass insofern keine Gefährdung droht.

  • einstweilige Verfügung
  • Untersagung der Zuschlagserteilung
  • unmittelbar drohende Schädigung
  • § 350 BVergG
  • BBL-Slg 2021/89
  • § 197 BVergG
  • BVwG, 09.09.2020, W139 2234548-1
  • Baurecht
  • § 351 BVergG

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