Die „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ im Revisionsverfahren beim VwGH
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 24
- Aufsatz, 7026 Wörter
- Seiten 41 -51
- https://doi.org/10.33196/bbl202102004101
20,00 €
inkl MwSt
Parteienrevisionen sind – unbeschadet ob es sich dabei um ordentliche oder außerordentliche Revisionen handelt – vom VwGH vielfach zurückzuweisen, weil keine präjudiziellen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Es dürften in der Praxis zT unzutreffende Vorstellungen über die von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, BGBl I 51/2012, herbeigeführte Änderung der Funktion des VwGH zu einer „reinen Rechtsinstanz“ bestehen. Der folgende Beitrag soll erhellen, welche konkreten Merkmale bei der Qualifikation von „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ von ausschlaggebender Bedeutung sind.
- Giese, Karim
- Rechtseinheit
- Art 133 Abs 4 B-VG
- BBL 2021, 41
- OIB-Richtlinien
- § 42 Abs 2 VwGG
- verfassungskonforme Interpretation
- Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
- § 25a Abs 1 VwGG
- abweichende Rechtsprechung
- Rechtssicherheit
- Stand der Technik
- Alternativbegründungen
- Revision
- grobe Verfahrensmängel
- Rechtsentwicklung
- Ermessen
- Tatsachenfragen
- VwGH
- Abwägung
- Präjudizialität
- Verhältnismäßigkeitsprüfung
- grob fehlerhafte Entscheidungen
- Önormen
- klare Rechtslage
- ÖAL-Richtlinien
- § 13 Abs 1 VwGG
- Baurecht
- § 502 ZPO
- § 28 Abs 3 VwGG
- Judikaturdivergenz
- Subsumtion
- unbestimmte Rechtsbegriffe
- § 8 OGHG
Weitere Artikel aus diesem Heft