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Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer durch Zaunerrichtung

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Die Änderung an der dem Wohnungseigentümer zur Eigennutzung zugeordneten Gartenfläche durch Abgrenzung der Gartenfläche mittels eines 1,50 m hohen Staketenholzzauns beeinträchtigt die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer, wenn der Zaun insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten bildet und den einheitlichen Grünblick von Balkonen und Terrassen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt.

  • BBL-Slg 2023/34
  • Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer durch Zaunerrichtung
  • OGH, 27.09.2022, 5 Ob 144/22w
  • Baurecht
  • § 16 Abs 2 Z 1 WEG

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