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Trockenheit von benachbarten Bauwerken; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Durch die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 1 nö BauO 2014 wird lediglich die Trockenheit „der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn“ geschützt, nicht jedoch auch die Trockenheit der Liegenschaft an sich.

  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Trockenheit von benachbarten Bauwerken
  • Baurecht
  • § 6 Abs 2 Z 1 nö BauO
  • LVwG Nö, 02.09.2022, LVwG-AV-1727/001-2021
  • BBL-Slg 2023/3

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