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Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Benützungsuntersagung; Adressat des baupolizeilichen Auftrages; juristische Person; Geschäftsführer

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Eine Benützungsuntersagung ist dem Eigentümer einer baulichen Anlage, oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem zu erteilen.

Wird eine bauliche Anlage von einer GmbH als „Dritte“ benützt, kann nur die juristische Person als Adressat eines solchen Auftrages herangezogen werden, nicht aber auch der Geschäftsführer, weil dieser in der betreffenden baulichen Anlagen arbeitet.

  • Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
  • Geschäftsführer
  • § 46 Abs 6 tir BauO
  • Adressat des baupolizeilichen Auftrages
  • juristische Person
  • BBL-Slg 2023/16
  • Baurecht
  • VwGH, 03.10.2022, Ra 2019/06/0133
  • Benützungsuntersagung

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