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Kostentragung für die Herstellung und Instandhaltung einer Aufschließungsstraße
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 26
- Rechtsprechung, 100 Wörter
- Seiten 32-33
- https://doi.org/10.33196/bbl202301003204
20,00 €
inkl MwStDen Aufwand für die Herstellung einer dienstbaren Sache hat mangels abweichender Vereinbarung der Servitutsberechtigte zu tragen. Wird die dienstbare Sache auch vom Servitutsverpflichteten benützt, ist der Aufwand für die Herstellung und Instandhaltung von beiden verhältnismäßig zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Servitutsverpflichtete baubehördlich zur Herstellung der dienstbaren Sache (Verbreiterung einer Aufschließungs – bzw Zufahrtsstraße) verpflichtet wurde. Der Nutzungsanteil des Servitutsberechtigten ergibt sich aus dem Verhältnis seiner Benützung im Vergleich zu jener durch den Servitutsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Wegs und der Nutzungsintensität.
- BBL-Slg 2023/30
- Kostentragung für die Herstellung und Instandhaltung einer Aufschließungsstraße
- OGH, 14.09.2022, 1 Ob 155/22h
- § 482 ABGB
- § 483 ABGB
- Baurecht
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