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Fassadensanierung; Inanspruchnahme fremden Grundes; unverhältnismäßige Behinderung der widmungsgemäßen Nutzung

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Die Befürchtung von Schäden oder (krimineller) Schwarzarbeit kann keine „unverhältnismäßige Behinderung der widmungsgemäßen Nutzung“ begründen.

Eine unverhältnismäßige Behinderung kann sich auch nicht ergeben, wenn sich der Hund der Verpflichteten ohne einen (während der Bauführung entfernten) Zaun nicht im Garten aufhalten kann.

  • BBL-Slg 2023/8
  • § 15 Abs 6 oö BauO
  • § 15 Abs 1 oö BauO
  • Inanspruchnahme fremden Grundes
  • LVwG Oö, 20.10.2022, LVwG-153480/8/EW
  • unverhältnismäßige Behinderung der widmungsgemäßen Nutzung
  • Fassadensanierung
  • Baurecht

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