Das „besonders wichtige öffentliche Interesse“ als Voraussetzung für die Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 26
- Aufsatz, 6314 Wörter
- Seiten 7 -16
- https://doi.org/10.33196/bbl202301000701
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Praktische Bedürfnisse bremsen oftmals Ziele und Wünsche des Gesetzgebers: Der Salzburger Landesgesetzgeber reagierte jedoch mehrmals, um solchen Rechnung zu tragen. Mit dem sbg ROG 2009 sollten die Gemeinden ursprünglich bis Ende des Jahres 2015 das neue örtliche Raumplanungskonzept in Form von detaillierten Räumlichen Entwicklungskonzepten auf Basis einer bedarfsorientierten Baulandausweisung und vorgeschalteter Umweltprüfung als Grundlage zur Umsetzung durch die Flächenwidmungs- sowie Bebauungspläne implementiert haben. Nicht, dass etwa die „Übergangsfrist“ verlängert worden wäre, sondern der Gesetzgeber ermöglichte bereits mit der Novelle 2017 in drei Fällen eine Fortschreibung von „alten“ REK. Ein REK-alt kann neben den zwei Fällen von bereits eingeleiteten Anpassungsverfahren bei Vorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses noch geändert werden. Der Begriff wird im Gesetz nicht definiert. Er kann nur im Regelungskontext unter Berücksichtigung der Finalität von Planungsnormen ausgelegt werden. Auf dem Gesichtspunkt des „Planungsermessens“ liegt der Fokus dieses Beitrages.
- Lebitsch, Gerhard
- Lebitsch-Buchsteiner, Sigrid
- Übergangsbestimmung
- § 13 Abs 6 sbg ROG
- Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen
- BBL 2023, 7
- § 13 Abs 3 sbg ROG
- § 25 sbg ROG
- örtliche Raumplanung
- § 13 Abs 5 sbg ROG
- Planungsermessen
- § 23 sbg ROG
- § 24 sbg ROG
- § 5a sbg ROG
- § 1 sbg ROG
- § 2 sbg ROG
- besonders wichtiges öffentliches Interesse
- § 82 Abs 2 sbg ROG
- finale Determinierung
- § 3 sbg ROG
- Unbestimmter Gesetzesbegriff
- Auslegung
- Baurecht
- § 65 sbg ROG
- Räumliches Entwicklungskonzept
- § 13 Abs 4 sbg ROG
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