Zustimmung des Miteigentümers; liquider Nachweis; Bestimmtheit des Bauvorhabens
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 26
- Rechtsprechung, 475 Wörter
- Seiten 18 -18
- https://doi.org/10.33196/bbl202301001801
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Eine schriftliche Vereinbarung, die das Ausmaß der baulichen Maßnahmen völlig unbestimmt lässt (hier: „notwendig erscheinende bauliche Maßnahmen“) und auch nicht auf Einreichpläne zur Konkretisierung des Vorhabens Bezug nimmt, stellt keinen liquiden Nachweis der Zustimmung des Miteigentümers dar.
Eine bereits erteilte Zustimmung des Miteigentümers zum Bauansuchen kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden; dabei ist es baurechtlich irrelevant, ob der Miteigentümer zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung zivilrechtlich berechtigt ist.
Spätere Aussagen vor dem Bezirksgericht, die Verweigerung der Unterschriftsleistung auf Einreichplänen sowie Äußerungen in Schriftsätzen gegenüber den Baubehörden und dem LVwG können nur dahingehend verstanden werden, dass eine Zustimmung zum Bauvorhaben nicht mehr gegeben ist.
- Zustimmung des Miteigentümers
- Bestimmtheit des Bauvorhabens
- BBL-Slg 2023/2
- § 18 Abs 1 Z 1 nö BauO
- Baurecht
- LVwG Nö, 01.08.2022, LVwG-AV-45/001-2021
- liquider Nachweis
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