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baurechtliche blätter

Heft 1, Februar 2023, Band 26

Unterlassene Verkehrssicherung durch nicht fixiertes Lichtschachtgitter; Haftung des Vermieters

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Die mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter vor Gefahrenquellen im Zusammenhang mit der Benützung des Mietobjekts und der allgemeinen Teile des Hauses, zu deren Benützung der Mieter nach dem Vertrag oder der Verkehrsübung berechtigt ist, zu schützen, umfasst auch den Bereich der Lichtschächte. Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde kann die Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Ein wiederholt verbogenes und nicht in der Fassung liegendes nicht fixiertes Lichtschachtgitter stellt eine Gefahrenquelle dar. Verletzt sich eine in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogene Person dadurch, dass sie auf das Gitter steigt und dann in den Lichtschacht rutscht, haftet die Vermieterin für den Schaden vertraglich. Sie muss sich das Verschulden ihres Hausmeisters gemäß § 1313a ABGB und dessen Wissen über die bestehende Gefahrenquelle, welche durch Fixierung des Gitters leicht zu beheben gewesen wäre, zurechnen lassen. Die Erkennbarkeit der Gefahrenquelle für den Geschädigten führt nicht zum Entfall der Verkehrssicherungspflicht, sondern ist als Mitverschulden zu berücksichtigen.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • BBL-Slg 2023/36
  • OGH, 27.09.2022, 2 Ob 155/22s
  • Haftung des Vermieters
  • Baurecht
  • Unterlassene Verkehrssicherung durch nicht fixiertes Lichtschachtgitter

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