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Ferienwohnung; gewerbliche Gästebeherbergung

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Bei der Abgrenzung zwischen gewerblicher Gästebeherbergung und der Nutzung von Wohnräumen als Ferienwohnung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Das unentgeltliche Überlassen der Wohnung ausschließlich an Familienmitglieder und gute Bekannte, das Fehlen von Rechnungen und „Buchungsbestätigungen“, das Belassen persönlicher Gegenstände in der Wohnung, das äußere Erscheinungsbild (keine Kennzeichnung der Betriebsstätte) sowie das fehlende Anbieten an Außenstehende sprechen insgesamt gegen das Vorliegen einer gewerblichen Gästebeherbergung.

An diesem (Gesamt-) Ergebnis vermag auch der Umstand nichts ändern, dass bestimmte Serviceleistungen (Reinigung der Wohnung, Wechseln von Bettwäsche und Handtüchern) erbracht werden.

  • BBL-Slg 2013/14
  • § 16 Abs 1 vlbg RPlG
  • Ferienwohnung
  • § 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG
  • § 16 Abs 2 vlbg RPlG
  • Baurecht
  • VwGH, 12.07.2012, 2011/06/0059
  • gewerbliche Gästebeherbergung

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