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Liegenschaftskaufvertrag; Haftung für Erfüllung der behördlichen Bewilligungsbescheide

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In der Zusicherung bestimmter Eigenschaften einer Kaufsache und der Übernahme der Gewährleistung dafür handelt es sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme an sich wirksamer Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung bzw Verlängerung. Ohne Vorliegen besonderer Umstände wird eine solche Erklärung vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden, dass der Vertragspartner damit über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle.

  • Liegenschaftskaufvertrag
  • OGH, 09.08.2012, 5 Ob 53/12y
  • Haftung für Erfüllung der behördlichen Bewilligungsbescheide
  • § 880a ABGB
  • BBL-Slg 2013/26
  • Baurecht
  • § 932 ABGB

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