Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“; Asyl-Erstaufnahmestelle; Begriff „Wohngebäude“; Begriff „sonstiges Gebäude, das überwiegend den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung dient“; Begriff „Bevölkerung“; Nichtigerklärung der Ba...
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 16
- Rechtsprechung, 2196 Wörter
- Seiten 21 -23
- https://doi.org/10.33196/bbl201301002101
20,00 €
inkl MwSt
Bei Teilbarkeit des Bauprojektes muss die Zulässigkeit der Nichtigerklärung hinsichtlich jeden Teiles gegeben sein; auf den Willen des Bauwerbers kommt es nicht an.
Sind in einem Gebäude zur Unterbringung von Asylwerbern nur zentrale Sanitäreinrichtungen außerhalb der Unterkunftsräume vorgesehen, dann handelt es sich bei diesem Gebäude um kein „Wohngebäude“.
Bei einem Gebäude zur Unterbringung von Asylwerbern handelt es sich auch um kein „sonstiges Gebäude, das überwiegend den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung dient“.
Das Wort „Bevölkerung“ meint nicht die Gesamtbevölkerung oder eine überörtliche Bevölkerung, sondern nur die in der Gemeinde verkörperte Gemeinschaft.
Auch wenn die Errichtung einer Asyl-Erstaufnahmestelle nur im „Geschäftsgebiet“ zulässig ist, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Begriff „sonstiges Gebäude, das überwiegend den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung dient“
- § 14 Abs 3 lit f bgld RPlG
- Begriff „Bevölkerung“
- BBL-Slg 2013/1
- OIB-Richtlinie 3 Hygiene Gesundheit und Umweltschutz
- Asyl-Erstaufnahmestelle
- Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG
- § 14 Abs 3 lit c bgld RPlG
- § 33 bgld BauG
- Begriff „Wohngebäude“
- Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“
- VwGH, 20.09.2012, 2010/06/0037
- Sachlichkeit
- Nichtigerklärung der Baubewilligung
- Art 7 B-VG
- § 86 Abs 6 bgld GemO
- Kompetenzverteilung
- Baurecht
- Widmungskatalog
- OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen
Weitere Artikel aus diesem Heft