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Mangelhafte Bauarbeiten; Geltendmachung in der Insolvenz des Werkunternehmers; Absonderungsrechte hinsichtlich der Ansprüche gegenüber Betriebshaftpflichtversicherer

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Zukünftige Schäden aufgrund eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Ereignisses sind als Konkursforderung geltend zu machen. Eine Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO), dass die (allgemeine) Masse für solche Schäden hafte, ist nicht zulässig. Behauptet der Kläger aber ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG, so kann er die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden mit dem Deckungsanspruch hafte.

  • § 102 KO
  • § 51 IO
  • § 14 KO
  • Mangelhafte Bauarbeiten
  • § 157 VersVG
  • § 16 KO
  • BBL-Slg 2013/23
  • § 51 KO
  • § 102 IO
  • Geltendmachung in der Insolvenz des Werkunternehmers
  • Baurecht
  • Absonderungsrechte hinsichtlich der Ansprüche gegenüber Betriebshaftpflichtversicherer
  • § 14 IO
  • OGH, 02.08.2012, 4 Ob 125/12d
  • § 16 IO
  • § 228 ZPO

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