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Voraussetzungen der Löschung einer Treuhandrangordnung

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Die Löschung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann nur auf Grund eines Antrags des Eigentümers oder des daraus Berechtigten mit Zustimmung des jeweils anderen sowie über gemeinsamen Antrag sowohl des Eigentümers als auch des Berechtigten erfolgen. Die Anträge und Zustimmungserklärungen müssen iS der §§ 27, 31 GBG auch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

  • Voraussetzungen der Löschung einer Treuhandrangordnung
  • BBL-Slg 2016/119
  • OGH, 25.01.2016, 5 Ob 217/15w
  • § 57a Abs 4 GBG
  • Baurecht

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