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§ 49 Abs 1 Oö SHG regelt einen ex lege-Übergang einer Forderung auf einen Sozialhilfeträger, die keiner weiteren Bescheiderlassung bedarf

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Der gesetzliche Forderungsübergang (auch nach den Sozialhilfegesetzen) bewirkt ausschließlich einen Wechsel der Rechtszuständigkeit, ändert an der materiellen Natur des übergegangenen Anspruchs aber nichts.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 49 Oö SHG
  • LVwG OÖ, 21.01.2014, LVwG-350004/2/BMa/BA
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 Abs 1 VwGVG
  • ZVG-Slg 2014/105

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