


Keine Baubewilligung ohne Zustimmung des Grundeigentümers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1505 Wörter, Seiten 501-503
20,00 €
inkl MwSt




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Ist die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht zu erteilen, wenn sich der Grundeigentümer (ein Miteigentümer) gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Grundeigentümers (eines Miteigentümers) vorzugehen. Die Einräumung einer Frist an die Bauwerberin, um eine Meinungsänderung der Liegenschaftseigentümerin herbeiführen zu können, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig zu erachten.
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- ZVG-Slg 2014/104
- § 63 Abs 1 lit c BauO Wr
- VwG Wien, 30.04.2014, 111/026/20313/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 134 Abs 3 BauO Wr
Ist die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht zu erteilen, wenn sich der Grundeigentümer (ein Miteigentümer) gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Grundeigentümers (eines Miteigentümers) vorzugehen. Die Einräumung einer Frist an die Bauwerberin, um eine Meinungsänderung der Liegenschaftseigentümerin herbeiführen zu können, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig zu erachten.
- ZVG-Slg 2014/104
- § 63 Abs 1 lit c BauO Wr
- VwG Wien, 30.04.2014, 111/026/20313/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 134 Abs 3 BauO Wr