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Keine Baubewilligung ohne Zustimmung des Grundeigentümers

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 1
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1505 Wörter, Seiten 501-503

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Ist die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht zu erteilen, wenn sich der Grundeigentümer (ein Miteigentümer) gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Versagung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Grundeigentümers (eines Miteigentümers) vorzugehen. Die Einräumung einer Frist an die Bauwerberin, um eine Meinungsänderung der Liegenschaftseigentümerin herbeiführen zu können, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig zu erachten.

  • ZVG-Slg 2014/104
  • § 63 Abs 1 lit c BauO Wr
  • VwG Wien, 30.04.2014, 111/026/20313/2014
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 134 Abs 3 BauO Wr

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