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Aufhebung von Beschlagnahmebescheiden nach dem GSpG wegen Widerspruch zum Unionsrecht

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Das im GSpG verankerte Monopolsystem verfolgt nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen. Die derzeit bestehende Monopolregelung in Verbindung mit dem zu dessen Effektuierung institutionalisierten strikten Sanktionensystem ist insgesamt besehen unverhältnismäßig.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Art 50 VwGVG
  • ZVG-Slg 2014/97
  • LVwG OÖ, 08.05.2014, LVwG-410269/6/Gf/RtLVwG-410285/4/Gf/Rt
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 53 GSpG

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