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Eindeutige Rechtslage – keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

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Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2014/91
  • VwGH, 28.05.2014, Ro 2014/07/0053
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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