


Zum Rechtsinstitut der Vorstellung gegen ein Erk bzw einen Beschluss eines Rechtspflegers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 3010 Wörter, Seiten 450-455
20,00 €
inkl MwSt




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Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Falle einer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter des VwG sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde.
Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung gemäß § 54 Abs 1 VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur so weit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw sich darauf beziehen.
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- Gruber, Gunther
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- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2014/83
- VwG Wien, 13.05.2014, VGW-211/052/24200/2014/VOR
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 54 Abs 1 VwGVG
Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Falle einer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter des VwG sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde.
Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung gemäß § 54 Abs 1 VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur so weit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw sich darauf beziehen.
- Gruber, Gunther
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2014/83
- VwG Wien, 13.05.2014, VGW-211/052/24200/2014/VOR
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 54 Abs 1 VwGVG