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Anfrage wegen Zurückziehung eines Rechtsmittels – Befangenheit des Richters

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Wenn ein zur Entscheidung in der Sache zuständiges Mitglied eines Tribunals vor der Verhandlung an den Rechtsmittelwerber die Anfrage stellt, ob das Rechtsmittel zurückgezogen wird und dies damit begründet, dass Deckungsgleichheit mit einem bereits entschiedenen Fall vorliege und dass nicht die Mindeststrafe verhängt werden könne und andernfalls zusätzliche Kosten anfallen würden, so spricht dies für eine bereits erfolgte Festlegung in der Entscheidung und ist als eine Verhaltensweise zu werten, die einen wichtigen Grund iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG darstellt die volle Unbefangenheit des Organs in Zweifel zu ziehen.

  • § 7 AVG
  • VwGH, 24.04.2014, 2013/09/0049
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2014/82

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