„Widersprüchliche“ Entscheidung über die Revisionszulassung und meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – VwGH trifft erste Klarstellungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Verfahrensrecht, 5695 Wörter
- Seiten 440 -449
- https://doi.org/10.33196/zvg201405044002
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Erklärt das VwG im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des VwGH, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und ist diese daher als ordentliche Revision zu behandeln. Daran vermag auch eine Begründung des VwG, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, davon leiten lassen, dass die VwG – auch zur Vermeidung von „Kassationskaskaden“ – grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der VwG anzunehmen ist.
Geht das VwG – in Verkennung der Rechtslage – von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das VwG gegen seine in § 28 Abs 2 VwGVG normierte Pflicht, „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Eine solche den Vorgaben des § 28 Abs 2 VwGVG nicht entsprechende Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
- Pichler, Matthias
- Art 133 Abs 4 B-VG
- VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063
- § 39 AVG
- § 25a VwGG
- Art 130 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2014/81
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 17 VwGVG
- § 28 VwGVG
- § 34 Abs 1a VwGG
- § 12 WaffG
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