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Verdeckte Ermittlungen bei Tierschützern

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Die verdeckte Ermittlung an sich stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Das Wesen einer verdeckten Ermittlung ist ja gerade, dass die Ermittlerin, solange sie verdeckt agiert, vom „Imperium“ ihrer Behörde keinen Gebrauch macht.

Unter eine verdeckte Ermittlung iSd § 54 Abs 3 SPG fällt nicht nur das zeitweilige bzw kurzfristige Einholen von Auskünften. Spätestens nach der Einfügung des § 54a SPG durch die SPG-Novelle 1997 ist davon auszugehen, dass § 54 Abs 3 SPG gemäß der Absicht des historischen Gesetzgebers wie auch nach der Teleologie und dem Zusammenhalt der Bestimmungen zur langfristigen, systematischen verdeckten Ermittlung im Bereich der Sicherheitspolizei ermächtigt. Dies kann von der Einschleusung in eine Szene und Knüpfung persönlicher Kontakte bis hin zum privaten Umgang mit maßgeblichen Personen reichen.

  • § 54 Abs 3 SPG
  • § 131 StPO
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 54a SPG
  • § 54 Abs 1 SPG
  • § 88 Abs 2 SPG
  • ZVG-Slg 2014/103
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 03.04.2014, VGW-102/V/013/888/2014

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