


Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn der Gemeinderat nur hinsichtlich des Spruches einen Beschluss gefasst hat
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 667 Wörter, Seiten 463-464
20,00 €
inkl MwSt




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Zur Beschlussfassung in Kollegialorganen ist es notwendig, nicht nur den Spruch einer Entscheidung, sondern auch zumindest die Grundsätze der Begründung der Beschlussfassung zu unterziehen. Wurde nur über den Spruch abgestimmt und enthält der ausgefertigte Bescheid eine eingehende Begründung – die durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt ist – so ist dieser Bescheid rechtswidrig.
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- LVwG Bgld, 15.05.2014, E GB5/08/2014.008/002
- ZVG-Slg 2014/87
- § 83 Bgld GemO
- Verwaltungsverfahrensrecht
Zur Beschlussfassung in Kollegialorganen ist es notwendig, nicht nur den Spruch einer Entscheidung, sondern auch zumindest die Grundsätze der Begründung der Beschlussfassung zu unterziehen. Wurde nur über den Spruch abgestimmt und enthält der ausgefertigte Bescheid eine eingehende Begründung – die durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt ist – so ist dieser Bescheid rechtswidrig.
- LVwG Bgld, 15.05.2014, E GB5/08/2014.008/002
- ZVG-Slg 2014/87
- § 83 Bgld GemO
- Verwaltungsverfahrensrecht