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Kraemmer, Herwig

Vorliegen der Abfalleigenschaft bei Altkleidern im Sammelcontainer

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Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.

Eine Sache ist als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat.

Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist.

  • Kraemmer, Herwig
  • LVwG Stmk, 06.03.2014, LVwG 46.23-2154/2014-2
  • § 2 Abs 1 Z 1 AWG
  • ZVG-Slg 2014/99
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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