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Abgabepflichtiger „Campingplatz“ nur bei Vorliegen infrastruktureller Mindestvoraussetzungen

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Weder im Stmk Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG), noch in anderen landesrechtlichen Vorschriften wird der Begriff „Campingplatz“ definiert. Zur Auslegung ist aber Judikatur zu vergleichbaren Definitionen heranzuziehen (vgl VwGH 7.12.2011, 2011/06/0159, zum Kärntner CampingplatzG). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass ausschließlich durch die entgeltliche Zurverfügungstellung von Grundstücksflächen zum Abstellen von Wohnmobilen und dem Vorhandensein mobiler WC-Container nicht davon auszugehen ist, dass es sich um einen Campingplatz iSd § 2 lit b NFWAG handelt.

  • § 6 BAO
  • § 5 Stmk NFWAG
  • ZVG-Slg 2015/23
  • § 279 Abs 1 BAO
  • LVwG Stmk, 23.05.2014, LVwG 61.4-2899/2014
  • § 1 Stmk NFWAG
  • § 2 lit b Stmk NFWAG
  • § 4 Stmk NFWAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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