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Zur Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen ist das VwG zuständig

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
3107 Wörter, Seiten 67-71

20,00 €

inkl MwSt

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Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen. „Sachnächstes“ Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das VwG. An der Zuständigkeit des VwG als „sachnächstes“ Gericht zur Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnungen kann selbst die Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH nichts ändern.

  • Bumberger, Leopold
  • § 30 VwGG
  • § 30a VwGG
  • VwGH, 29.10.2014, Ro 2014/04/0069
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/5

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