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Bumberger, Leopold

Zur Entscheidung über Anträge auf einstweilige Anordnungen ist das VwG zuständig

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Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen. „Sachnächstes“ Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das VwG. An der Zuständigkeit des VwG als „sachnächstes“ Gericht zur Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnungen kann selbst die Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH nichts ändern.

  • Bumberger, Leopold
  • § 30 VwGG
  • § 30a VwGG
  • VwGH, 29.10.2014, Ro 2014/04/0069
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/5

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