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Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung analog zu § 32a Abs 11 AuslBG

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Als Konsequenz der „Stillhalteklausel“ darf Österreich ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags (9.12.2011) keine Verschlechterung hinsichtlich des Arbeitsmarktzuganges für kroatische Staatsangehörige vorsehen. Aufgrund der Gemeinschaftspräferenz haben diese beim Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt Vorrang vor Drittstaatsangehörigen. Darüber hinaus wird ihnen das Recht der „Meistbegünstigung“ gewährt, dh kroatische Staatsangehörige dürfen nicht restriktiver behandelt werden als Drittstaatsangehörige.

  • Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union samt Schlussakte, BGBl III 2013/171
  • § 32a Abs 3 AuslBG
  • § 32a Abs 2 AuslBG
  • BVwG, 29.08.2014, W167 2008139-1
  • § 32a Abs 11 AuslBG
  • ZVG-Slg 2015/17
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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