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Zur Ausübung des Fortbetriebsrechts der Gewerbeberechtigung für „Zahntechniker“ durch eine Konkursmasse

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Da nach § 39 Abs 2 GewO nur eine sozialversicherungspflichtige Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren darf, konnte die belangte Behörde zu Recht iSd § 41 Abs 5 GewO die Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises als Voraussetzung zur Ausübung des Fortbetriebsrechts für die Gewerbeberechtigung als „Zahntechniker“ verlangen.

  • LVwG OÖ, 20.10.2014, LVwG-850115/2/BMa/BZ/IH
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 345 GewO
  • § 94 Z 81 GewO
  • § 41 GewO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/7
  • § 28 VwGVG
  • § 39 GewO

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