


Die Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 4077 Wörter, Seiten 37-42
20,00 €
inkl MwSt




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Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 erfolgte ein neuer Versuch, die unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Strafgerichten nach § 168 StGB und den Verwaltungsstrafbehörden nach § 52 GSpG zu klären. Das Nebeneinander von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen zog bereits eine umfassende Auseinandersetzung der Höchstgerichte nach sich. § 52 Abs 3 GSpG sieht nunmehr eine – in Abweichung zur Regelung des § 22 Abs 1 VStG – umgekehrte Subsidiaritätsbestimmung vor: „
Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen. “ Die gerichtliche Strafbarkeit tritt somit hinter die verwaltungsbehördliche zurück. Den Materialien zufolge war durch diese Regelung sogar angestrebt, dass § 168 StGB kein Anwendungsbereich mehr verbleibe. -
- Volgger, Anna
- Zauner, Roland
-
- Doppelbestrafungsverbot und Glücksspielrecht.
- § 52 GSpG
- § 22 VStG
- Art 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK
- § 1 Abs 2 VStG
- Novelle zum Glücksspielgesetz (BGBl I 2014/13)
- ZVG 2015, 37
- § 168 StGB
- Verwaltungsverfahrensrecht
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 erfolgte ein neuer Versuch, die unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Strafgerichten nach § 168 StGB und den Verwaltungsstrafbehörden nach § 52 GSpG zu klären. Das Nebeneinander von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen zog bereits eine umfassende Auseinandersetzung der Höchstgerichte nach sich. § 52 Abs 3 GSpG sieht nunmehr eine – in Abweichung zur Regelung des § 22 Abs 1 VStG – umgekehrte Subsidiaritätsbestimmung vor: „
- Volgger, Anna
- Zauner, Roland
- Doppelbestrafungsverbot und Glücksspielrecht.
- § 52 GSpG
- § 22 VStG
- Art 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK
- § 1 Abs 2 VStG
- Novelle zum Glücksspielgesetz (BGBl I 2014/13)
- ZVG 2015, 37
- § 168 StGB
- Verwaltungsverfahrensrecht