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Volgger, Anna/​Zauner, Roland

Die Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht

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Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 erfolgte ein neuer Versuch, die unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Strafgerichten nach § 168 StGB und den Verwaltungsstrafbehörden nach § 52 GSpG zu klären. Das Nebeneinander von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen zog bereits eine umfassende Auseinandersetzung der Höchstgerichte nach sich. § 52 Abs 3 GSpG sieht nunmehr eine – in Abweichung zur Regelung des § 22 Abs 1 VStG – umgekehrte Subsidiaritätsbestimmung vor: „Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.“ Die gerichtliche Strafbarkeit tritt somit hinter die verwaltungsbehördliche zurück. Den Materialien zufolge war durch diese Regelung sogar angestrebt, dass § 168 StGB kein Anwendungsbereich mehr verbleibe.

  • Volgger, Anna
  • Zauner, Roland
  • Doppelbestrafungsverbot und Glücksspielrecht.
  • § 52 GSpG
  • § 22 VStG
  • Art 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK
  • § 1 Abs 2 VStG
  • Novelle zum Glücksspielgesetz (BGBl I 2014/13)
  • ZVG 2015, 37
  • § 168 StGB
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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