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Entscheidungspflicht der Behörde endet mit Weiterleitung der Beschwerde an das VwG

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Nach der Judikatur erlischt die Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde auch durch die Weiterleitung des Antrages an eine andere Behörde. Die Weiterleitung des Antrages führt dazu, dass mit seinem Einlangen bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde deren Entscheidungspflicht neu entsteht.

Nach Ansicht des VwG endet die Entscheidungspflicht der Behörde auch dann, wenn die Zuständigkeit der Behörde, über den Antrag zu entscheiden, nicht mehr gegeben ist: Mit Einbringung der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid war die Behörde zwar zunächst berechtigt, mittels Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung zu treffen. Sie war jedoch auch berechtigt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und dem VwG die Beschwerde vorzulegen. Mit Vorlage der Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens endete daher zunächst die Zuständigkeit der Behörde. Im Sinne der obigen Judikatur erfolgte mit der Vorlage der Beschwerde eine Weiterleitung an das damit zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht. Dass diese Weiterleitung nicht „horizontal“ an eine andere Behörde, beispielsweise mit anderer örtlicher Zuständigkeit, sondern „vertikal“ an das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zuständige Gericht erfolgt ist, macht keinen rechtlich relevanten Unterschied für die damit einhergehende vorläufige Beendigung der Entscheidungspflicht der Behörde. Erst mit Zustellung eines Erkenntnisses des VwG über die Beschwerde liegt die Zuständigkeit und damit die Entscheidungspflicht in der Sache wieder bei der Verwaltungsbehörde.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2015/4
  • § 73 Abs 1 AVG
  • § 8 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 24.10.2014, VGW-111/V/077/29527/2014

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