Zum Hauptinhalt springen

Tatumschreibung bei einer Bestrafung als „Beförderer“ von Gefahrgut

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Für die Strafbarkeit einer Übertretung als „Beförderer“ von Gefahrgut ist es maßgeblich, dass in der Tatumschreibung auch das wesentliche Tatbestandsmerkmal enthalten ist, welches Unternehmen Beförderer des Gefahrgutes zum Tatzeitpunkt war und inwiefern der Beschuldigte als Verantwortlicher dieses Unternehmens für Handlungen bzw Unterlassungen des Beförderers hinsichtlich des Transportes gefährlicher Güter verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat.

  • LVwG Vlbg, 17.09.2014, LVwG-1-370/R4-2014
  • § 13 Abs 2 Z 2 GGBG
  • § 7 Abs 1 GGBG
  • § 44a Z 1 VStG
  • § 37 Abs 2 Z 8 GGBG
  • § 3 Abs 2 Z 1 GGBG
  • § 37 Abs 2 Z 9 GGBG
  • § 13 Abs 2 Z 3 GGBG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/14
  • § 13 Abs 1a GGBG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!