Private Rechte sind kein Gegenstand im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Materienrecht, 1623 Wörter
- Seiten 83 -85
- https://doi.org/10.33196/zvg201501008301
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Die gewerberechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen stellen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die – von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend – auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer relevanten Gefährdung eines dinglichen Rechts iSd § 77 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO kommen. Die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten bildet hingegen keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung (bzw der Betrieb) der Betriebsanlage unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.
- § 353 GewO
- § 41 AVG
- § 74 Abs 2 GewO
- ZVG-Slg 2015/11
- § 77 GewO
- VwG Wien, 18.08.2014, VGW-122/008/27464/2014
- § 42 AVG
- § 356 Abs 1 GewO
- § 357 GewO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 81 GewO
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